Altersrente in Aussicht - Was nun?
Sie beziehen aktuell Bürgergeld und haben einen Antrag auf Altersrente gestellt? Dann bekommen Sie hier einige Antworten auf Ihre sicherlich vorhandenen Fragen.
Sie beziehen aktuell Bürgergeld und haben einen Antrag auf Altersrente gestellt? Dann bekommen Sie hier einige Antworten auf Ihre sicherlich vorhandenen Fragen.
Ich habe einen Antrag auf Altersrente gestellt, der aber noch nicht bewilligt ist. Muss ich dies dem Jobcenter mitteilen?
Ja, auch die Antragsstellung muss mitgeteilt werden. Wird die Antragstellung auf Rente nicht mitgeteilt, könnte es zur zeitgleichen Auszahlung von Bürgergeld und der Rente kommen. Dies führt dazu, dass Sie unter Umständen zur Rückzahlung des Bürgergeldes aufgefordert werden.
Habe ich nach Bewilligung der Altersrente weiterhin Anspruch auf Bürgergeld?
Nein. Mit Bewilligung der Altersrente oder mit Erreichen der Altersgrenze entfällt Ihr Anspruch auf Bürgergeld. Ab diesem Zeitpunkt besteht im Bedarfsfall nur noch ein Anspruch auf „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ nach dem SGB XII oder auf Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz.
Wie überbrücke ich die Zeit zwischen dem Bezug von Bürgergeld und der Zahlung meiner Altersrente?
Die Altersrente für den laufenden Monat wird erst am Monatsende ausgezahlt. Da Sie Bürgergeld bisher immer zum Monatsanfang erhalten haben, könnte bei Ihnen eine Versorgungslücke entstehen. Hier haben Sie die Möglichkeit, für den Monat der erstmaligen Auszahlung Ihrer Rente ein Darlehen zu beantragen. Die Höhe ist auf die zu erwartende Rente beschränkt.
Wo muss ich den Antrag auf das Darlehen stellen?
Haben Sie einen Antrag auf Altersrente wegen Erreichung der Altersgrenze gestellt, wenden Sie sich bitte an das Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt (Sozial- und Teilhabeamt). Dort können Sie einen Antrag auf Überbrückungsdarlehen nach § 37a SGB XII stellen. Hierfür ist es unerheblich, ob letztendlich ein Anspruch auf laufende Leistungen nach dem SGB XII bestehen wird.
In den Fällen eines vorzeitigen Eintritts in die Altersrente ist das Überbrückungsdarlehen nach § 24 SGB II beim Jobcenter zu beantragen.
Beachten Sie bitte, dass in beiden Fällen der Anspruch auf das Überbrückungsdarlehen nur in dem Monat des Rentenbeginns besteht. Der Antrag muss spätestens in diesem Monat gestellt werden.
Was mache ich, wenn meine Altersrente zur Deckung meiner Hilfebedürftigkeit nicht ausreicht?
Sollte die Rente für die Deckung Ihrer Hilfebedürftigkeit nicht ausreichen, könnten Sie in der Regel Anspruch auf „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ nach dem SGB XII bzw. auf Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz haben. Hierzu müssen Sie rechtzeitig einen Antrag stellen. Beachten Sie bitte, dass der Anspruch auf die „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ sowie für Wohngeld frühestens ab dem Monat der Antragstellung und dem Rentenanspruch beginnt. Bitte wenden Sie sich bei Fragen und der Beantragung rechtzeitig vorab an das Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt, da dieses für die Leistungsgewährung der vorgenannten Leistungen zuständig ist.
Noch Fragen? Dann sprechen Sie uns gern an.