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Informationen für Vermieter
Informationen für Vermieter und Hausverwaltungen
Bei Begründung von Mietverhältnissen mit Empfängern von Leistungen nach dem SGB II werden häufig Fragen zum Mietverhältnis und zur Übernahme der Mietkosten gestellt. Antworten zu den häufig an das Jobcenter gestellten Fragen finden Sie hier:
1. Besteht ein Rechtsverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Jobcenter?
Nein. Vertragspartner bei der Wohnungsanmietung sind nach dem Privatrecht Mieter und Vermieter. Werden die Mietkosten direkt auf das Konto des Vermieters überwiesen, begründet dies keine Zahlungsansprüche gegenüber dem Jobcenter. Bei einer solchen Zahlung handelt es sich um eine abweichende Empfangsberechtigung.

Die Direktzahlung durch das Jobcenter ist mit der Einrichtung eines Dauerauftrags bei einer Hausbank vergleichbar. Die Vermieter hat keinen Anspruch auf Informationen über die Direktzahlung von Leistungsberechtigten. Leitet der Mieter die Unterkunftskosten nicht weiter, so ist der Vermieter auf den Zivilrechtsweg gegenüber seinen Vertragsparteien zu verweisen.
2. Sind Vermieter gegenüber dem Jobcenter antragsberechtigt?
Nein. Antragsberechtigt sind ausschließlich die leistungsberechtigten Personen. Ansprüche aus dem Mietvertrag (Miete, Nebenkostenabrechnungen etc.) können daher vom Vermieter nur den Mietern gegenüber geltend gemacht werden.
3. Kann die Miete vom Jobcenter direkt an mich als Vermieter gezahlt werden?
Ja. Grundsätzlich sind die Mieter zur eigenverantwortlichen Zahlung der Miete angehalten. Auf Antrag der leistungsberechtigten Personen, sind die Kosten für Unterkunft jedoch direkt durch das Jobcenter auf das Mietkonto zu überweisen. Ist die zweckentsprechende Verwendung z.B. aufgrund von Mietrückständen nicht sichergestellt, kann die Direktzahlung auch durch das Jobcenter veranlasst werden. An bestehende Vertragsbestandteile des Mietvertrages, dass die Miete durch das Jobcenter direkt an den Vermieter zu überweisen sei, ist das Jobcenter mangels Vertragspartnerschaft nicht gebunden.
4. Ist die Direktzahlung die Garantie für pünktliche und vollständige Mietzahlung?
Nein. Das Jobcenter kann die Direktzahlung an Vermieter nur durchführen, wenn ein Anspruch auf Leistungen besteht. Ansprüche auf Kosten der Unterkunft können ganz oder teilweise entfallen, wenn der Mieter z.B. Einkommen erzielt, welches auf die Grundsicherungsleistung anzurechnen ist. Das kann dazu führen, dass nur ein anteiliger oder gar kein Anspruch besteht. Auch können Mietzahlungen ganz oder teilweise nicht erfolgen, wenn Anträge nicht oder zu spät gestellt werden, wenn Sanktionen wegen Pflichtverletzungen eintreten oder wenn Haushaltsangehörige, die keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGBII haben, Ihren Mietanteil selbst tragen müssen (z.B. der 30-jährige Sohn im Haushalt, Miete wird kopfanteilig berechnet und berücksichtigt). Eine Direktzahlung der Miete kann nur dann vollständig und pünktlich erfolgen, wenn ein ausreichender Leistungsanspruch nach dem SGBII besteht, der rechtzeitig durch die mietenden Personen beim Jobcenter geltend gemacht wird.
5. Welche Auskünfte erhalte ich als Vermieter vom Jobcenter?
Keine. Aus Datenschutzgründen sind gegenüber Vermietern keinerlei Auskünfte durch das Jobcenter gestattet. Anfragen können daher leider nicht beantwortet werden. Ausnahme: Auskünfte zu Einzelheiten der Leistungsgewährung können erteilt werden, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung des Mieters vorgelegt wird. Wenden Sie sich bitte ausschließlich an ihre Mieter und Mieterinnen. Diese sind über die Einzelheiten der Leistungsgewährung durch Bescheide und Mitteilungen informiert.
6. Bestehen Ansprüche auf Übernahme der Kautionszahlungen?
Ja. Bei Anmietung einer neuen Wohnung können Kautionen bzw. Genossenschaftsanteile fällig werden. Sofern die leistungsberechtigten Personen den Antrag auf Übernahme rechtzeitig beim Jobcenter gestellt haben und die Wohnung angemessen ist, wird die Kaution/Genossenschaftsanteile als Darlehen übernommen. Die Überweisung der Kaution oder der Genossenschaftsanteile, erfolgt immer direkt an den Vermieter
7. Was kann ich als Vermieter bei Mietrückständen tun?
Als Vermieter können Sie Ihre berechtigten Ansprüche nur gegenüber Ihrem Vertragspartner und nur nach dem Zivilrecht geltend machen. Bei Mietrückständen wenden Sie sich daher ausschließlich an die betroffene Mietpartei. Ihre Mieter können sich, sofern diese den Grund für die fehlenden Mietzahlungen nicht kennen, an das Jobcenter wenden.
9. Warum benötigt das Jobcenter eine Kopie des Energieausweises bei Neuanmietung einer Wohnung?
Zur Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten sind neben der Kaltmiete auch die Höhe der Heizkosten zu betrachten. Das Jobcenter benötigt daher den Energieausweis um bei der Leistungsfestsetzung die angemessenen Unterkunftskosten (Kaltmiete und Heizkosten) feststellen zu können.
10. Welche Daten werden vom Jobcenter verarbeitet bzw. gespeichert?
Grundsätzlich werden zur zahlungsreifen Entscheidung über die Bedarfe an Kosten der Unterkunft und Heizung nur Angaben zur Wohnung – insbesondere zur Wohnfläche, den Kosten sowie der Anschrift – benötigt. Darüber hinaus ist eine entsprechende Mietbescheinigung bzw. der für die Wohnung geschlossene Mietvertrag zu unterzeichnen. Hieraus ergeben sich für das Jobcenter Erkenntnisse über Ihren Namen und ggf. Ihre private Anschrift. Weiterhin ist die Angabe Ihrer Bankverbindung notwendig, sofern die Kosten der Unterkunft im Einzelfall an Sie abgezweigt werden sollen. Die sich für Sie ergebenden Rechte entnehmen Sie bitte den Vorschriften der Artikel 15 ff sowie dem Artikel 77 DSGVO.
 

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