Öffentliche Zustellung
Wichtige Schreiben oder Bescheide von Jobcenter Saalfeld-Rudolstadt kommen unzustellbar zurück und wir können keinen Kontakt zu Ihnen aufnehmen. In diesem Fall erfolgt eine öffentliche Zustellung im Jobcenter Saalfeld-Rudolstadt. Rechtsgrundlage dafür ist § 40 Absatz 1 Satz 1 SGB II, §§ 37 Absatz 3, 65 SGB X in Verbindung mit § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG).
Immer wieder kommt es vor, dass unsere Post an Sie nicht zugestellt werden kann, zum Beispiel weil:
- die Meldeanschrift nicht mehr aktuell ist,
- kein fester Wohnsitz besteht oder
- Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigte uns nicht bekannt sind.
Dann erfolgt die Zustellung durch eine öffentliche Bekanntmachung.
Der Aushang erfolgt im Schaukasten der Wartezone des Eingangsbereichs im Jobcenter Saalfeld-Rudolstadt, Bahnhoftstr. 3.
Wichtig! Die öffentliche Zustellung setzt Fristen in Gang. Mit dem Ablauf der Fristen können Rechtsverluste einhergehen: Zum Beispiel der Ablauf Ihrer Widerspruchsfrist.
Die Post gilt als zugestellt, wenn seit dem Beginn des Aushangs zwei Wochen vergangen sind.
Haben Sie den Eindruck, dass unsere Post Sie nicht erreicht? Prüfen Sie, ob bei uns Ihre aktuelle Meldeanschrift hinterlegt ist: ein Anruf genügt.
Für eine zeitnahe Bearbeitung Ihrer Angelegenheiten und die Auszahlung der Leistungen ist es wichtig, dass wir Sie per Post erreichen können.