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Unterhalt
Unterhaltsheranziehung gem. § 33 SGB II
Unterhaltsansprüche gegen Dritte, die bei Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II kraft Gesetzes nach § 33 SGB II auf das Jobcenter Saalfeld-Rudolstadt übergehen, werden von dem Bereich Unterhalt geltend gemacht.
Wenn Sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehen und Sie bzw. Ihr Partner/Ihr(e) Kind(er) einen Anspruch gegen Dritte auf Unterhaltszahlungen haben, gehen diese Ansprüche – zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB – bis zur Höhe der an Sie gewährten SGB II-Leistungen auf die gemeinsame Einrichtung Jobcenter Saalfeld-Rudolstadt über.
Unterhaltsdurchsetzung
Sie sind dann nicht mehr ohne Weiteres berechtigt, diese Unterhaltsansprüche selbst zu verfolgen. Ab diesem Zeitpunkt wird das Jobcenter Saalfeld-Rudolstadt aus übergegangenem Recht diese Ansprüche gegenüber dem Unterhaltspflichtigen durchsetzen – erforderlichenfalls auch auf dem gerichtlichen Wege.

Absprachen zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen, bzw. ein Unterhaltsverzicht der leistungsberechtigten Person nach erfolgtem Anspruchsübergang ist gegenüber dem Jobcenter Saalfeld-Rudolstadt unwirksam.

Sollten Sie in der Unterhaltsangelegenheit bereits einen Rechtsanwalt/ eine Rechtsanwältin zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen beauftragt haben, bzw. bereits Unterhaltsansprüche gegenüber dem Unterhaltspflichtigen durchsetzen bzw. durchgesetzt haben, ist dies dem Jobcenter Saalfeld-Rudolstadt unverzüglich mitzuteilen. Sie sind darüber hinaus verpflichtet, den gesamten anwaltlichen Schriftverkehr sowie bereits ergangene gerichtliche Urteile oder Beschlüsse vorzulegen.

Begrifflichkeiten im Unterhalt
Folgende Unterhaltsansprüche können übergehen:

 Kindesunterhalt (für minderjährige und unter bestimmten Voraussetzungen
 auch für volljährige Kinder) 
          §§ 1601 ff BGB 
 Trennungsunterhalt § 1361 BGB
 Nachehelicher Ehegattenunterhalt §§ 1569 ff BGB
 Betreuungsunterhalt gegen den Vater/die Mutter bei nichtehelichen Kindern § 1615I BGB
 Unterhaltsanspruch nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz § 12 LPartG
Ihr Kontakt zum Team Unterhalt
 Post-Anschrift Jobcenter Saalfeld-Rudolstadt
PF 2245, 07308 Saalfeld
 Telefon 03671 / 53 20 571
 Telefax 03671 / 53 20 360 
 E-Mail Jobcenter-Saalfeld-Rudolstadt.Unterhalt@jobcenter-ge.de
(max. Größe der Anhänge 15 MB)
 

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