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Unterhalt
Unterhaltsheranziehung gem. § 33 SGB II
Unterhaltsansprüche gegen Dritte, die bei Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II kraft Gesetzes nach § 33 SGB II auf das Jobcenter Saalfeld-Rudolstadt übergehen, werden von dem Bereich Unterhalt geltend gemacht.
Wenn Sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehen und Sie bzw. Ihr Partner/Ihr(e) Kind(er) einen Anspruch gegen Dritte auf Unterhaltszahlungen haben, gehen diese Ansprüche – zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB – bis zur Höhe der an Sie gewährten SGB II-Leistungen auf die gemeinsame Einrichtung Jobcenter Saalfeld-Rudolstadt über.
Unterhaltsdurchsetzung
Sie sind dann nicht mehr ohne Weiteres berechtigt, diese Unterhaltsansprüche selbst zu verfolgen. Ab diesem Zeitpunkt wird das Jobcenter Saalfeld-Rudolstadt aus übergegangenem Recht diese Ansprüche gegenüber dem Unterhaltspflichtigen durchsetzen – erforderlichenfalls auch auf dem gerichtlichen Wege.

Absprachen zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen, bzw. ein Unterhaltsverzicht der leistungsberechtigten Person nach erfolgtem Anspruchsübergang ist gegenüber dem Jobcenter Saalfeld-Rudolstadt unwirksam.

Sollten Sie in der Unterhaltsangelegenheit bereits einen Rechtsanwalt/ eine Rechtsanwältin zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen beauftragt haben, bzw. bereits Unterhaltsansprüche gegenüber dem Unterhaltspflichtigen durchsetzen bzw. durchgesetzt haben, ist dies dem Jobcenter Saalfeld-Rudolstadt unverzüglich mitzuteilen. Sie sind darüber hinaus verpflichtet, den gesamten anwaltlichen Schriftverkehr sowie bereits ergangene gerichtliche Urteile oder Beschlüsse vorzulegen.

Folgende Unterhaltsansprüche können übergehen:

 Kindesunterhalt (für minderjährige und unter bestimmten Voraussetzungen
 auch für volljährige Kinder) 
          §§ 1601 ff BGB 
 Trennungsunterhalt § 1361 BGB
 Nachehelicher Ehegattenunterhalt §§ 1569 ff BGB
 Betreuungsunterhalt gegen den Vater/die Mutter bei nichtehelichen Kindern § 1615I BGB
 Unterhaltsanspruch nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz § 12 LPartG
Die Unterhaltsprüfung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen des SGB II und des BGB unter Berücksichtigung der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichts, der Düsseldorfer Tabelle und der aktuellen Rechtsprechung.
Sie sind zu jeder Zeit des Leistungsbezuges - d.h. sowohl bei Antragstellung als auch während des Leistungsbezuges – verpflichtet, erhaltene Unterhaltszahlungen dem Jobcenter Saalfeld-Rudolstadt unverzüglich anzuzeigen.
Liegt Ihnen ein Unterhaltstitel (z.B. ein Gerichtsurteil oder -beschluss, eine Jugendamtsurkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung) vor, sind Sie verpflichtet, das Jobcenter Saalfeld-Rudolstadt hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen und eine Kopie dessen vorzulegen.
Sollte das Jobcenter Saalfeld-Rudolstadt den bestehenden Unterhaltstitel zur Durchsetzung von übergegangen Unterhaltsansprüchen im Rahmen der Zwangsvollstreckung benötigen, so sind Sie verpflichtet auf Verlangen den originalen Unterhaltstitel (vollstreckbare Ausfertigung) der Behörde vorzulegen. Selbstverständlich erhalten Sie den Original-Titel nach erfolgter Titelumschreibung wieder zurück.
Zur Geltendmachung von Kindesunterhalt besteht für Sie die Möglichkeit, Unterstützung durch das Jugendamt des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt in Anspruch zu nehmen. Sie können dort kostenlos nach § 1712 BGB eine sogenannte „Beistandschaft“ für Ihr minderjähriges Kind einrichten lassen.

Der Beistand hat die Aufgabe, sich um die rechtlichen Belange Ihres Kindes bei der Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen und dem Erstellen von Jugendamtsurkunden über Unterhaltsverpflichtungen, zu kümmern.

Wie kann ich eine Beistandschaft einrichten lassen?
Für die Einrichtung einer Beistandschaft genügt Ihr formloser Antrag beim zuständigen Jugendamt.
Sie sind verpflichtet der Behörde den Namen, Geburtsdatum und Adresse des Kindesvaters mitzuteilen auch wenn die Vaterschaft noch nicht amtlich festgestellt wurde.
Sollte der Kindesvater die Vaterschaft nicht anerkennen oder bei der Vaterschaftsfeststellung nicht mitwirken, so können Sie ebenfalls die Hilfe des Jugendamtes (Beistandschaft) in Anspruch nehmen.
Sofern keine exakte 50:50-Regelung (echtes Wechselmodell) zwischen den Elternteilen besteht, die in der Praxis kaum einzuhalten sein wird, gilt bei allen anderen Konstellationen zum Wechselmodell immer konsequent die Düsseldorfer Tabelle zugunsten des Elternteils, bei dem das Kind 51% oder mehr lebt.
Aber auch das Vorliegen eines echten Wechselmodells entbindet nicht von der Unterhaltsverpflichtung.
Teilen sich die Eltern wechselweise zu gleichen Teilen die Betreuung, ist der jeweils andere Elternteil zum Unterhalt verpflichtet. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen beide Elternteile können nicht miteinander verrechnet werden. Im Fall des Wechselmodells haben beide Elternteile für den Barunterhalt einzustehen.
Folgende Unterhaltsansprüche können übergehen:

 Kindesunterhalt (für minderjährige und unter bestimmten Voraussetzungen
 auch für volljährige Kinder) 
          §§ 1601 ff BGB 
 Trennungsunterhalt § 1361 BGB
 Nachehelicher Ehegattenunterhalt §§ 1569 ff BGB
 Betreuungsunterhalt gegen den Vater/die Mutter bei nichtehelichen Kindern § 1615I BGB
 Unterhaltsanspruch nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz § 12 LPartG
Die Unterhaltsprüfung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen des SGB II und des BGB unter Berücksichtigung der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichts, der Düsseldorfer Tabelle und der aktuellen Rechtsprechung.
Sie sind zu jeder Zeit des Leistungsbezuges - d.h. sowohl bei Antragstellung als auch während des Leistungsbezuges – verpflichtet, erhaltene Unterhaltszahlungen dem Jobcenter Saalfeld-Rudolstadt unverzüglich anzuzeigen.
Liegt Ihnen ein Unterhaltstitel (z.B. ein Gerichtsurteil oder -beschluss, eine Jugendamtsurkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung) vor, sind Sie verpflichtet, das Jobcenter Saalfeld-Rudolstadt hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen und eine Kopie dessen vorzulegen.
Sollte das Jobcenter Saalfeld-Rudolstadt den bestehenden Unterhaltstitel zur Durchsetzung von übergegangen Unterhaltsansprüchen im Rahmen der Zwangsvollstreckung benötigen, so sind Sie verpflichtet auf Verlangen den originalen Unterhaltstitel (vollstreckbare Ausfertigung) der Behörde vorzulegen. Selbstverständlich erhalten Sie den Original-Titel nach erfolgter Titelumschreibung wieder zurück.
Zur Geltendmachung von Kindesunterhalt besteht für Sie die Möglichkeit, Unterstützung durch das Jugendamt des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt in Anspruch zu nehmen. Sie können dort kostenlos nach § 1712 BGB eine sogenannte „Beistandschaft“ für Ihr minderjähriges Kind einrichten lassen.

Der Beistand hat die Aufgabe, sich um die rechtlichen Belange Ihres Kindes bei der Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen und dem Erstellen von Jugendamtsurkunden über Unterhaltsverpflichtungen, zu kümmern.

Wie kann ich eine Beistandschaft einrichten lassen?
Für die Einrichtung einer Beistandschaft genügt Ihr formloser Antrag beim zuständigen Jugendamt.
Sie sind verpflichtet der Behörde den Namen, Geburtsdatum und Adresse des Kindesvaters mitzuteilen auch wenn die Vaterschaft noch nicht amtlich festgestellt wurde.
Sollte der Kindesvater die Vaterschaft nicht anerkennen oder bei der Vaterschaftsfeststellung nicht mitwirken, so können Sie ebenfalls die Hilfe des Jugendamtes (Beistandschaft) in Anspruch nehmen.
Sofern keine exakte 50:50-Regelung (echtes Wechselmodell) zwischen den Elternteilen besteht, die in der Praxis kaum einzuhalten sein wird, gilt bei allen anderen Konstellationen zum Wechselmodell immer konsequent die Düsseldorfer Tabelle zugunsten des Elternteils, bei dem das Kind 51% oder mehr lebt.
Aber auch das Vorliegen eines echten Wechselmodells entbindet nicht von der Unterhaltsverpflichtung.
Teilen sich die Eltern wechselweise zu gleichen Teilen die Betreuung, ist der jeweils andere Elternteil zum Unterhalt verpflichtet. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen beide Elternteile können nicht miteinander verrechnet werden. Im Fall des Wechselmodells haben beide Elternteile für den Barunterhalt einzustehen.
Ihr Kontakt zum Team Unterhalt
 Post-Anschrift Jobcenter Saalfeld-Rudolstadt
PF 2245, 07308 Saalfeld
 Telefon 03671 / 53 20 571
 Telefax 03671 / 53 20 360 
 E-Mail Jobcenter-Saalfeld-Rudolstadt.Unterhalt@jobcenter-ge.de
(max. Größe der Anhänge 15 MB)
 

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Erstantragsstellung:
03671 / 53 20 509
 
Die vollständige Übersicht finden sie hier.
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