Arbeitssuche und Zugang zum Arbeitsmarkt
In der JobZENTRALE finden Sie täglich die aktuellen Angebote mit Arbeits- und Ausbildungsstellen im Kreis Saalfeld-Rudolstadt und Umgebung.
Die JobZENTRALE steht auch in den Sprachen Ukrainisch, Arabisch, Rumänisch, Russisch, Türkisch, Englisch, Französich und Farsi zur Verfügung.
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Welche Möglichkeiten bieten mir die jobNEWS auf JobZENTRALE?
Die passenden jobNEWS aufrufen, ausdrucken – fertig.
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- jobNEWSBeruf: sortiert nach Berufsgruppen.
- jobNEWSAusbildung: sortiert nach Ausbildungsbereichen.
- jobNEWSPraktikum: sortiert nach Praktikumsbereichen.
- jobNEWSOrte: sortiert nach Städten und Gemeinden.
- jobMAPS: die Stellen auf einer Karte der Region dargestellt - mit Umkreissuche.
- MYjobNEWS: Ihr persönliches Suchprofil. Zur deutschlandweiten Stellensuche.
Arbeitsmarktzugang und Wohnsitzauflage
Zugang zum Arbeitsmarkt
Als Kunde des Jobcenters haben Sie Zugang zum Arbeitsmarkt und müssen keine gesonderte Genehmigung beantragen. Auf Ihrem Aufenthaltstitel ist der Eintrag "Erwerbstätigkeit gestattet" vermerkt.
Wenn Sie die Verlängerung Ihres Aufenthaltstitel beantragen, behält der alte Aufenthaltstitel (Chipkarte) zusammen mit der Fiktionsbescheinigung weiterhin seine Gültigkeit, bis Sie den neuen Aufenthaltstitel erhalten.
Als Kunde des Jobcenters haben Sie Zugang zum Arbeitsmarkt und müssen keine gesonderte Genehmigung beantragen. Auf Ihrem Aufenthaltstitel ist der Eintrag "Erwerbstätigkeit gestattet" vermerkt.
Wenn Sie die Verlängerung Ihres Aufenthaltstitel beantragen, behält der alte Aufenthaltstitel (Chipkarte) zusammen mit der Fiktionsbescheinigung weiterhin seine Gültigkeit, bis Sie den neuen Aufenthaltstitel erhalten.
Wohnsitzauflage
Die sogenannte Wohnsitzauflage bedeutet, dass Personen, die Sozialleistungen beziehen, ihren Wohnsitz nicht frei wählen dürfen. Grundsätzlich haben Geflüchtete die ersten drei Jahre ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die Pflicht, den gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) in dem Bundesland zu nehmen, in das Sie zur Durchführung des Asylverfahrens zugewiesen worden sind. Die Wohnsitzverpflichtung kann aufgehoben werden, wenn eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufgenommen wird. (§ 12a Abs. 5 Satz Nr. 1 AufenthG).
Wenn Sie Fragen zur Aufhebung der Wohnsitzauflage haben, wenden Sie sich bitte an die Ausländerbehörde.
Die sogenannte Wohnsitzauflage bedeutet, dass Personen, die Sozialleistungen beziehen, ihren Wohnsitz nicht frei wählen dürfen. Grundsätzlich haben Geflüchtete die ersten drei Jahre ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die Pflicht, den gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) in dem Bundesland zu nehmen, in das Sie zur Durchführung des Asylverfahrens zugewiesen worden sind. Die Wohnsitzverpflichtung kann aufgehoben werden, wenn eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufgenommen wird. (§ 12a Abs. 5 Satz Nr. 1 AufenthG).
Wenn Sie Fragen zur Aufhebung der Wohnsitzauflage haben, wenden Sie sich bitte an die Ausländerbehörde.