Schutzstatus der Geflüchteten aus der Ukraine wird bis März 2025 verlängert

Aufenthaltstitel gem. § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz werden für ab dem 1. Februar 2024 noch gültige Aufenthaltserlaubnisse automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert. Ein neuer elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) bzw. eine neue Aufenthaltserlaubnis wird nicht ausgestellt, da die Verlängerung per Verordnung unmittelbar gilt.

Inhaber eines solchen Aufenthaltstitels müssen deshalb die Ausländerbehörde NICHT wegen einer Verlängerung aufsuchen.
Die automatische Verlängerung des Aufenthaltstitels wird beim Bürgergeld berücksichtigt, wenn im Jobcenter ein elektronischer Titel vorgelegen hat, der am 1.2.24 gültig war.
 

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